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BGB § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil

BGB § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil

[ Auszug: (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge a ... ]