BGB § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
[ Auszug: (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge
auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die
elterliche Sorge a ... ]